Die in dieser Unterweisung behandelten Flurförderzeuge (FFZ) nach § 2 DGUV Vorschrift 68 sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie:
FFZ mit Hubeinrichtung sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie:
FFZ mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben Können sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass:
Umgangssprachlich ist auch von "Gabelstapler" die Rede.
Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 68 sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.
Diese jährliche Unterweisung soll zeigen, welche Gefahren in der Praxis entstehen können und wie man sich im Umgang mit Flurförderzeugen richtig verhält. Es wird auf Unfallgefahren hingewiesen, die durch die Nutzung von Flurförderzeugen im innerbetrieblichen Transport entstehen können sowie Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen aufgezeigt.

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