VORBEMERKUNG


Einleitung

Die in dieser Unterweisung behandelten Flurförderzeuge (FFZ) nach § 2 DGUV Vorschrift 68 sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie:

  • Mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar sind.
  • Zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet sind.
  • Zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.


FFZ mit Hubeinrichtung sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie:

  • zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und
  • Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.


FFZ mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben Können sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass:

  • das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.


Umgangssprachlich ist auch von "Gabelstapler" die Rede.


Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 68 sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.


Diese jährliche Unterweisung soll zeigen, welche Gefahren in der Praxis entstehen können und wie man sich im Umgang mit Flurförderzeugen richtig verhält.  Es wird auf Unfallgefahren hingewiesen, die durch die Nutzung von Flurförderzeugen im innerbetrieblichen Transport entstehen können sowie Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen aufgezeigt.



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